Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schildern

schildern

, v., subst.

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I Schildwache (I) stehen, auf 2Posten (I) stehen
  • niemand soll sich weigern, wann das schildern nach der ordnung ... an ihn kommt, auf die post zu treten
    1705 v.Frauenholz,Heerw. IV 175
II bemalen
  • geschilderte vnd vorguldete herrn waffen
    1583 ZNdSachs. 1871 S. 251
unter Ausschluss der Schreibform(en):