Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schildgerechtigkeit
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, f.
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Recht, ein best. Gewerbe zu betreiben und als Zeichen dafür ein Schild (VI 1) auszuhängen, meist: Konzession für das Betreiben einer Gastwirtschaft; meton. Gastwirtschaft
bdv.:
Schankgerechtigkeit
- wirthschaffts- back- brau- schmidts- und andere schild- und feuersgerechtigkeiten sollen einem jeden ohne entgelt ertheilet werden1690 AnnNassau 24 (1892) 77
- schildgerechtigkeithen. gnädigste herrschafft begeben solche auf unterthänigste vorstellung und nachdeme die gelegenheit zur wirthschafft ist1737 PfälzW. II 577
- wie dann diejenige, so keine schildgerechtigkeit haben, niemand herbergen sollen bei strafe1750 Scotti,NassauWeilburg 1496
- [versäumt ein Wirt die Anzeige von auflauf und aufwicklung, soll er] mit verlust des burgerrechts und schildgerechtigkeit, oder an haabe und guth, oder am leib selbsten gestrafet werden1769 BadZftO. 124Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- es hat unser ort fünf schildgerechtigkeiten, und werden sotane würtschaften von gnädiger vogtsherrschaft ohne zutun Churpfaltz begeben1770 BadW. 108Faksimile (ca. 74 KB)
- es mag jedoch jemand, ohne vorher eine staͤndige schild- und straus-gerechtigkeit auszuwirken ... aepfel- und birnwein, jedoch ohne andern wein, auf eine gewisse zeit ausschenken1803 WeistNassau III InhNassau 75Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)