Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schildgerechtigkeit

Schildgerechtigkeit

, f.

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Recht, ein best. Gewerbe zu betreiben und als Zeichen dafür ein Schild (VI 1) auszuhängen, meist: Konzession für das Betreiben einer Gastwirtschaft; meton. Gastwirtschaft
  • wirthschaffts- back- brau- schmidts- und andere schild- und feuersgerechtigkeiten sollen einem jeden ohne entgelt ertheilet werden
    1690 AnnNassau 24 (1892) 77
  • schildgerechtigkeithen. gnädigste herrschafft begeben solche auf unterthänigste vorstellung und nachdeme die gelegenheit zur wirthschafft ist
    1737 PfälzW. II 577
  • wie dann diejenige, so keine schildgerechtigkeit haben, niemand herbergen sollen bei strafe
    1750 Scotti,NassauWeilburg 1496
  • [versäumt ein Wirt die Anzeige von auflauf und aufwicklung, soll er] mit verlust des burgerrechts und schildgerechtigkeit, oder an haabe und guth, oder am leib selbsten gestrafet werden
    1769 BadZftO. 124
  • es hat unser ort fünf schildgerechtigkeiten, und werden sotane würtschaften von gnädiger vogtsherrschaft ohne zutun Churpfaltz begeben
    1770 BadW. 108
  • es mag jedoch jemand, ohne vorher eine staͤndige schild- und straus-gerechtigkeit auszuwirken ... aepfel- und birnwein, jedoch ohne andern wein, auf eine gewisse zeit ausschenken
    1803 WeistNassau III InhNassau 75