Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schildwache

Schildwache

, f.


I bewaffneter Wachdienst, Wachestehen in vollständiger Bewaffnung
  • vigiliae nocturnae que schiltwache vulgariter nuncupatur
    1309 Aschersleben/Inama,WG. III 1 S. 86 Anm. 1
  • die Unger wolden aber sâ mit irn listen uns undervarn, dâvor sul wir uns bewarn mit schiltwach und mit guoter warte
    1. Viertel 14. Jh. ÖRChr. I Vers 7018
  • alzi die nacht wachten vnd die grosse schiltwache bestalten
    1437/38 MittOsterland 3 (1850) 480
  • die do warn auf der schiltwach bei der püchsen
    1444 NürnbChr. II 66
  • da irgend einer auf der schildwache sitzend oder schlaffend befunden ... der soll mit gefaͤnglicher hafft ... gestraffet werden
    1690 CCPrut. III 78
II meton.: bewaffnete Person, auch koll.: bewaffnete Mannschaft, die Wache hält
  • 10 soldaten ... muͤssen ... sich auf den gassen und strassen ... als eine wohlbestellete schildwache ... finden lassen
    1610 HambGSamml. IX 119
  • [soll] ihme auch zur sicherheit der casse, welche stets in seinem hause ... sein soll, des nachts vor dem hause und hinter dem walle eine schildwache gegeben werden
    1700 Schnee,Hoffinanz V 24
  • wenn einer vom feinde gezwungen worden, seinen posten zu verlassen, oder es ist gar befohlen, sich alsdenn in der stille weg zu begeben, ... woferne er nur der naͤchsten schildwache zurufet
    1771 Zincke,KriegsRGel. 76
  • jeder einwohner und unterthan des civilstandes ... soll ... sich aller widersetzungen gegen schildwachen, patrouillen und andere in ihrem dienst begriffene militaͤrpersonen ... enthalten
    1805 SammlBadDurlach I 1435
unter Ausschluss der Schreibform(en):