Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schildwirt

Schildwirt

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Wirt eines Schildwirtshauses 
bdv.: Schildschenk
  • eß sollen auch solche gaßenwürth, so vom zapfen schencken möchten, außer offnen gastgeben und schüldwirten hinfüro keinen gast über nacht beherbergen
    1611 WürtLändlRQ. II 274
  • wan es sich begeben, daß ihre würt vnd wynschenkhen, schilt- oder zapfen wirt ... dem einten oder anderen burger ... vff beyt vnd borg zu eßen vnd thrinkhen geben
    1627 AarauStR. 369
  • daß ein jeder derjenigen schild- auch anderer geschworner raif- und mayen-wirth ... welche die leut beherbergen und speißen, hierzu ... das gewoͤhnliche recognitions-geld [entrichtet]
    1669 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 234
  • sollen ... sowohl schild- als krantz-wirthe unter willkühriger straff gehalten seyn, ihre nacht-zettul mit benamsung aller über nacht habender gästen ... ordentlich einzurichten
    1738 KirchheimW. 224
  • die schildwirthe ... sind zu beherbergen befugt
    1750 Scotti,NassauWeilburg 1496
  • [dass] die straußwirthschaften, in absicht auf den wein-schanck, in orten, wo sich schild-wirthe befinden, nach wie vor verbothen bleiben sollen
    1773 Gerhard,SaarbrSteuerw. 181
  • in den flecken hat ein schildwirth 15 bis 20 fl. und ein strauswirth 5 fl. ... fuͤr die bewilligung [eines Wirtshauses] zu entrichten
    1803 WeistNassau III InhNassau 75
unter Ausschluss der Schreibform(en):