Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schildwirtshaus

Schildwirtshaus

, n.

dauerhaft betriebenes Wirtshaus mit einem ausgehängten Schild (VI 1); zumeist auch Herberge
  • von solchem umbgelt frey und ledig entlassen seyn sollen aller most, so in offentlichen paueren schilt und zapfen würtshüseren usgeschenkgt wirdt
    1673 SGallenOffn. I 243
  • wann ein burger ... ein ligendes guth ... verkaufen thut, sollen die weinkauffe ... darumben in offnen schildwurtshausern getruncken ... werden
    1690 MosbachStR. 597
  • alle schild- bier- und gassenwirts häuser sollen im winter um 10 uhren und im sommer um 11 uhren beschloßen ... werden
    1756 Alsatia 1858/61 S. 289
  • ausser der marktzeit solle ausser denen zwei schiltwurthsheusern niemand frembder uber nacht beherberget werden
    1763 NÖsterr./ÖW. VIII 488