Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schillinglaib

Schillinglaib

, m.

Brotlaib, der im Verkauf einen Schilling (III) kostet; der Preis des Brots bleibt unverändert, lediglich das Gewicht passt sich dem Getreidepreis an
  • jeder beck, welcher zu bachen anfangt, er bache ... schilling oder plappertleib, ... soll ... wie er angefangen hat, das jahr ausbachen
    1617 SchlettstStR. 452
  • sie [becken] sollen ... batzen- und schillingleib, und keines fürderlicher dann das ander, fürohin ... bachen
    1698 HohenzollLO. 729
unter Ausschluss der Schreibform(en):