Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schillingsbier

Schillingsbier

, n.

Bier von der Menge, die im Verkauf einen Schilling (III) kostet
  • jeder brewer soll macht haben, fünf bier, jedes von einem albus nacheinander zu brewen, dasselbe bier aber soll ein schillingsbier sein, und soll ein jedes albusbier von dreyen secken maltz ..., das schillingsbier von zweyen secken maltz ... gebrawen werden mugen
    1605 DürenWQ. 220