Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schillingsgut

Schillingsgut

, n.

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im Fürstentum Lüneburg: in Erbleihe nach Schillingsrecht verliehenes Bauerngut
  • soll auch der bauersmann von solchem schillingsguthe nichts, weder erblich, noch auf lebtags-zeit, vergeben oder einigerley weise veräussern
    1618 SammlVerordnHannov. II 135
  • daß die schillingshöfe und koten ... bey den erben, so lange sie den guths-herren an diensten, zinsen, pachten ... davon bey rechter zeit leisten, geruhiglich gelassen, und sie ... von den schillings-gütern durchaus nicht verstossen werden sollen
    1618 SammlVerordnHannov. II 135
  • schillings-guͤter sind diejenigen guͤter, welche von dem guths-herrn zum nutzbaren eigenthume vor einen gewissen zinß, welcher schilling genennet wird, gegeben werden. der guths-herr behaͤlt das ober-eigenthum
    1762 Hellfeld IV 2385
  • ferner heisen die pachtguͤther ... von einem gewißen hergebrachten gebrauch, daß bey verleyhung und einziehung der guͤther eine abgifft von einem schilling erlegt werden muß, schillingshauer, schillings-guͤther 
    1769 Lennep,LandsiedelR. 20
  • schillingsguͤter sind bauernguͤter, die jemanden um einen blossen schilling eingeraͤumt und dem schillingsrecht unterworfen sind
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 123
  • wenn man ... ein gut einem bauer zur nutzung einthat, so gab dieser einen schilling, welchen er bey seinem nachherigen abzuge zuruͤck erhielt. von dieser arrha nannte man nun die meierguͤter schillingsguͤter und den meier einen schillingshauer oder schillingsheuermann, d.i. einen schillingspaͤchter
    1801 Gesenius,Meierrecht I 156
unter Ausschluss der Schreibform(en):