Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schillingshauer

Schillingshauer

, pl.

wie Schillinggut 
  • schillinghauer oder schillingguͤter, so gemeiniglich die landleute ... [in Luͤneburg] besessen ... haben
    1671 Schottel,SingJur. 373
  • schillings-hauer, schillings-guͤter, in den luͤneburgischen und angrenzenden landen. sie haben dise benennung davon erhalten, weiln der erste erwerber sein erbrecht gegen einen schilling erhält, auch derjenige, welcher es verliret, sich durch einen schilling vertreiben lassen muß
    1757 Estor,RGel. I 797
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