Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schillingskote

Schillingskote

, f.

wie Schillinggut 
  • daß die schillingshöfe und koten ... bey den erben, so lange sie den guths-herren an diensten, zinsen, pachten ... davon bey rechter zeit leisten, geruhiglich gelassen, und sie ... von den schillings-gütern durchaus nicht verstossen werden sollen
    1618 SammlVerordnHannov. II 135