Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schillingsweck

Schillingsweck

, m.

Backwerk, das im Verkauf einen Schilling (III) kostet; der Preis des Backwerks bleibt unverändert, lediglich das Gewicht passt sich dem Getreidepreis an
  • wann ein loof gut lieffländisch weitzen zu 7 marck rigisch eingekaufft wird, kann ein schillingsweck gebacken werden auf fünff loth
    Anfang 17. Jh. Stieda-Mettig 247