Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schimpferei

Schimpferei

, f.

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wiederholtes Äußern von Verärgerung
vgl. Schelterei
  • wer einige worte, die zum auffruhr, meuterey und ungehorsam gerichtet seynd, wird fliessen lassen ... soll ... am leben oder sonst exemplarisch gestrafft werden: massen dann auch ... die officier sich ... schimpfereyen, welche durch anhoͤrung ihrer diener ... unter die armada auskommen und grossen schaden verursachen koͤnnen, bey angedeuteter straffe ... enthalten sollen
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 400