Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schimpflich
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Schimpferei
schimpfieren
Schimpfierrede
Schimpfierung
(schimpfig)
schimpflich
, adj., adv., auch subst.
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I
scherzhaft
- das die richter solich schimpflichait abstellen und so ain richter ain clag, die ine schimpflichen wesen ansehe annem, soll er vleiss haben, die partheien davon zu weisen1488 NördlingenStR. 384Faksimile (ca. 109 KB)
II
Personen betreffend: ehrverletzend, beleidigend, schmählich; auf ehrverletzende Art und Weise; schimpfliche Ausstellung öffentlichen Zurschaustellung in ehrenrühriger Weise (als Schandstrafe)
bdv.:
schändlich (I),
schimpfig (I)
vgl.
Schimpfung (II)
- were aber ... eynich person, das ein erber rat erkennet, das solche straff [mit ruten außhawen] zu schimpflich sey, wirt man die in einer andern ernstlich straff furnemenum 1520 Siegl,Eger 178Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- der darwider handlet solle ... das dritte mal mit schimpflicher verstoßung aus dem gericht abgestraft werden1587/1725 WürtLändlRQ. II 899Faksimile (ca. 54 KB)
- daß ein jeder ... in und außerhalb gerichts der freventlichen oder schimpflichen handlungen ... sich gänzlich enthalten ... solle1654 JRA.(Laufs) § 165
- vor dem gricht und burgern soll ainer dem andern nicht schimpflich zueredenum 1665 Steiermark/ÖW. VI 79Faksimile (ca. 42 KB)
- soll niemand den andern heimlich etwas schimpfliches nachreden, oder nachschreiben, und dadurch desselben nahmen hinterruͤcks verunglimpfen1709 AltenburgSamml. I 200Faksimile - in Google Books
- wann eine gerichts-obrigkeit wider recht ... jemand mit schimpfflicher captur, special-inquisition oder sonst beschweren solte, bleibt dem unschuldigen dißfalls der regress1717 BrandenbKrimO. XI § 7Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- es wuͤrde auch eine gerichts-herrschafft nicht verantworten koͤnnen, woferne sie ihren unterthanen dergleichen zusammenkuͤnffte verbieten, solche vor einen gefaͤhrlichen auflauff ... auslegen, oder deßwegen mit der schimpflichen untersuchung wider sie verfahren ... wollte1749 Klingner I 21Faksimile (ca. 79 KB)
- der vasall, welcher ... den lehnsherrn ... schimpflich behandelt ... begeht eine felonie1794 PreußALR. I 18 § 147
- hat jemand falsche urkunden ... zu ausübung mehrerer und wiederholter betrügereyen verfertigt: so soll die verwirkte strafe durch öffentliche schimpfliche ausstellung geschärft werden1794 PreußALR. II 20 § 1391
- haͤngen ... wird für schimpflicher und eben deswegen fuͤr haͤrter als enthauptung gehalten1798 Grolman,KrimRWiss. 131Faksimile (ca. 191 KB)
- die oͤffentliche kanzelbusse ist minder schimpflich als diese [kirchenbusse], indem blos von der kanzel ohne persoͤnliche darstellung gebotet [gebüßt] wird1800 Schütze,HolstId. I 134
III
Handlungen betreffend: unehrenhaft, anstößig, schändlich (III)
bdv.:
schimpfig (II)
- wenn die lug waͤr schimpfleich vnd niemant schaden noch nutz praͤcht, di selb lug waͤr ein taͤgleich suͤnd1390 (Hs.) BerthRechtssumme 1574
- hat ain ieder schopf 25 ℔ an der hohen bues, welchs dan, das sie also in ir aichen nutz sprechen, nachtailig und schimplich istnach 1532 WürzbZ. I 1 S. 103Faksimile (ca. 131 KB)
- wo ein ... gewalttrager ... sich sonsten gegen dem gericht, mit worten, wercken oder schrifften, schimpfflich, ungebuͤhrlich, und verweißlich halten und erzeigen wurde: derselbig ... gewalttrager, solle durch unsere n. o. regierung ... gestrafft werdenÖstExekO.1655 S. XIV § 1
- [sind] dergleichen wider unsere kaͤyserl. patent schimpfflich lauffende mißhandlung keines weegs zugedulden1689 CAustr. I 98Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wenn ein ehegatte ein schimpfliches gewerbe ergreift: so kann der andere auf die scheidung antragen1794 PreußALR. II 1 § 707
- daher hatten kein ius postliminii ... die, welche auf schimpfliche art die waffen von sich geworfen, und sich dem feind ergeben hatten1805 RepRecht XII 61Faksimile (ca. 379 KB)
IV
in der Ehre gemindert
- daß niemand sich unterstehen solle ... amts-, land-, stadtdiener ... ihrer bedienung wegen, als unehrliche leute zu tractiren ... noch deren kinder desfalls schimpflich zu halten1734 SystSammlSchleswH. II 1 S. 6Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- mit der einführung des römischen rechts wurde das scharfrichteramt für schimpflich gehalten1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1047
- obwohl die verrichtungen der abdecker nothwendig und nuͤtzlich sind, so werden sie dennoch fuͤr unanstaͤndig und schimpflich gehalten1798 RepRecht I 22Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)