Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schimpfrede

Schimpfrede

, f.

schmähende, beleidigende, höhnische Rede
  • muß er dieselbig schimpf- und freveliche rede ... mit gesaczter puß des rechten nach seiner gepurt verpessern und abtragen
    vor 1524 LeipzigSchSpr. 285
  • alle anzuͤglichkeiten, schimpf- und stichel-reden, dardurch man in den procedur-schriften jemanden, ohne daß es die sach selbst erfordere, persoͤnlich angreifft, sollen ... durch den richter ... ausgeschoben und getilget ... werden
    1761 BernStR. VII 2 S. 1004
  • heftige ausbruͤche ... und schimpfreden, ... die ihm [advocat] von dem gerichte eine willkuͤhrliche bestrafung zuziehen koͤnnen
    1785 Fischer,KamPolR. II 212
  • ohne aufkündigung kann die herrschaft ein gesinde so fort entlassen ... wenn es sich ... mit ... groben schimpf- und schmähreden ... widersetzt
    1794 PreußALR. II 5 § 118
  • daß saͤmmtliche prediger ... unter sorglicher vermeidung aller schimpf- und schmaͤhreden, spottereien etc. vortragen
    1801 Bewer,Rechtsfälle VI 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):