Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schimpfung

Schimpfung

, f.


I Beschimpfung, Beleidigung, Verhöhnung, Ehrenkränkung
  • wenn die schimpfung zwischen denen satler-gesellen, und denen gesellen eines andern handwercks vorgefallen, [soll man] solches dem magistrat anzeigen
    1735 CCMarch. V 2 Anh. 353
  • weilen ... unter dem trunk zu neuen zaͤnkereyen, schimpfungen und anderen unartigkeiten anlaß ... gegeben [wird]
    1769 BadZftO. 79
  • ob die angethane schmaͤh- und schimpfung nach gestalt der person, des orts, der zeit, der thathandlung fuͤr eine schwere, oder geringere unbild zu achten seye
    1769 CCTher. 100 § 3
  • [soll denjenigen, die das an einer Seuche gestorbene Vieh häuten] nicht der geringste vorwurf oder schimpfung geschehen
    1769 NCCPruss. IV 5694
II Verhängung einer schimpflichen (II) Strafe
  • faust-gemenge, schelt-worte sollen mit gefaͤngniß, schimpffung und andern harten straffen geahndet [werden]
    1705 CCMarch. I 2 Sp. 161
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