Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schimpfwort

Schimpfwort

, n.


I scherzhafte, spöttische, unbesonnene Äußerung
bdv.: Scherzwort
  • [das Ehegericht soll prüfen, ob die Verlobung] nicht aus hitzigem, unbedechtlichem gemuet oder sunst aus schertz- und schimpfworten furgenommen worden sey
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 302
  • [dass] under dem namen der schaͤltworten nit verstanden werden sollen stich-, schimpff- und verachtungs-wort 
    1709 BernStR. VII 1 S. 608
  • mit allerhand schertz- und schimpff-worten gegen secretarien und andere officierer
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 817
II herabsetzende, beleidigende Äußerung
  • daß die procuratores schimpf- und spottwort oder sunst hitzige und undinstliche und unnütze rede im gericht ... vermeiden und niemandts weder mündtlich noch schriftlich schumpfieren ... sollen
    1555 RKGO.(Laufs) I 11 § 6
  • daß wegen aller injurien, sie moͤgen mit minen, geberden, schimpff- und schelt-worten ... begangen werden, keine actiones civiles ... statt haben sollen
    1734 CCMarch. II 1 Sp. 813
  • aller flüche und schimpfwörter sollen sie [schulmeister] sich ... enthalten
    1753 SchulO.(Vormbaum) III 500
  • niemand muß sich unterstehen, den hegesmännern mit schimpf und scheltworten zu begegnen, bey 1 rtl brüche
    1754 SchleswDorfO. 707
  • ohne aufkündigung kann die herrschaft ein gesinde so fort entlassen: ... wenn dasselbe die herrschaft ... durch thätlichkeiten, schimpf- und schmähworte ... beleidigt
    1794 PreußALR. II 5 § 116
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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