Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schinden

schinden

, v., subst.
I die Haut abziehen
  • 1 bei Tieren: häuten, das Fell abziehen, auch: schlachten (I) 
  • 2 bei Menschen: als Strafe an einem Toten, strafverschärfend bei lebendigem Leib; part.: von Haut entblößt (Beleg 1428)
II von einem Baum Rinde abschälen; in einer spiegelnden Strafe wird dem Frevler für verbotenes Schinden ein entrindetes Holzstück angehängt
III einen (Raub-) Überfall verüben, jn./etw. ausrauben; plündern; jn. von etw. schinden jn. einer Sache berauben; eine Straße schinden Straßenraub begehen
IV übtr.: herauspressen, aussaugen, ausbeuten; formelhaft mit schaben (II) 
V geschunden Bett abgezogenes Bett, Bett ohne Laken und Bettbezug