Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schinderkarre

Schinderkarre

, f., Schinderkarren, m.

Karren, mit dem der Schinder (I) Straftäter zur Richtstatt und Selbstmörder, auch die Kadaver von Tieren transportiert; auch bei entehrenden Strafen benutzt
  • 2 zauberinnen [wurden] ... todt auf einer racker oder schinderkare, indem der stöckerknecht sie verreckt inß gefangnüß angetroffen ..., hinaußgeführet u. beyde verbrand
    1603 NdZVk. 16 (1938) 41
  • [schinder] sind öffters so kühne, daß sie ihren schindernkarn vor die thüre des, der sie turbiret und sich in ihre hanthierung gemischet, führen
    1715 ZDKulturg.2 4 (1875) 57
  • wurde er [in Ungnade gefallener Generalfeldmarschall] auf einem schinder-karren in das lager gefuͤhret
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1270
  • bey der oͤffentlichen [ehrloßmachung] kommen noch beschimpfende ceremonien dazu ... 6) wenn einem [Soldaten] der degen vom scharfrichter zerbrochen und vor die fuͤsse geworfen wird. 7) auf dem schinderkarn herum gefuͤhret wird
    1771 Zincke,KriegsRGel. 61
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