Schirm, m., auch n.
Schirm, m., auch n.
von einem Herrn (zB. Kaiser, König, Adligen) oder einer Herrschaftsinstitution (zB. Reich, Stadt) auf Dauer oder zeitlich begrenzt gewährter und ausgeübter Schutz für Leib, Leben und Gut von einzelnen Personen oder bestimmten Personengruppen in Form von juristischem oder bewaffnetem Beistand; das Schutzverhältnis ist oft nicht an die grund- oder lehnsherrliche Bindung gekoppelt, als Gegenleistung sind zumeist Abgaben zu erbringen; der Schirm wird häufig urkundlich verbrieft (vgl. Schirmbrief (I)) und durch Vorweisen des Siegels nachgewiesen; häufig formelhaft mit ¹Schutz; im Schirm gesessen in den Schutzbereich (zB. eines Herrn) gehörig
Belege in definitorischen Bezügen
geistlichen Herrschaften, Institutionen oder Personen gewährter Schutz; mangels Waffenfähigkeit sind Geistliche idR. auf einen weltlichen Schirmer (I) angewiesen
Adligen, auch Reichsständen gewährter Schutz
Schutz für bestimmte Ländereien, Besitzungen oder Orte sowie deren Bewohner; weltlichen Untertanen gewährter Schutz
Bürgern und Stadtbewohnern gewährter Schutz; ua. in Straßburg wird unter Schirm ein Bleiberecht für Nichtbürger verstanden
Juden gewährter Schutz
Amtspersonen, auch deren Angehörigen, gewährter spezieller Schutz
Geleitschutz für Reisende, insb. für Marktbesucher und Kaufleute
als Asyl
Sicherheit, Garantie, Gewähr; bei Kauf bzw. dinglichen Klagen: (Zusage für) Schutz und Verteidigung des Erwerbers durch den Verkäufer und ggf. Schadensausgleich, wenn das erhaltene Gut von einem berechtigten Dritten beansprucht wird; Schirm des Rechts durch das Recht gegebene Garantie, dass die Ansprüche des Einzelnen geschützt sind (Beleg 1509)
von einem Schirmer (III) gewährter Schutz zur Absicherung einer nach ersessener Anleite erfolgenden Nutzgewere
elterlicher Schutz, Vormundschaft; auch personifiziert
vom Papst gewährter Schutz, der Freiheit von weltlicher Herrschaft verschafft
für den Schirm (I) geleistete Abgabe
Schutzbrief
in der Doppelformel Schatten und Schirm: Unterkunft, Behausung
von Flurteilen, Wald- und Tierbeständen: Pflege, Schonung; meton. auch: dem Schutz dienende Einfriedung (Beleg 1608)
gerichtliche Unterstützung; Rechtsmittel, hier insb. in Vertragsklauseln zum Rechtsmittelverzicht; auch: gerichtliche Zuständigkeit (Beleg 1419)
Scheinübereignung einer Mobilie oder Immobilie zur Verhinderung des Zugriffs durch den Anspruchsberechtigten (zB. Erbe, Gläubiger)
Schutz und Bewahrung eines Rechtsanspruchs, zB. eines Erben oder Gläubigers
Begründung, Rechtsgrundlage
ein Grubenmaß; Breitenausdehnung eines Grubenfeldes