Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirm

Schirm

, m., auch n.
I von einem Herrn (zB. Kaiser, König, Adligen) oder einer Herrschaftsinstitution (zB. Reich, Stadt) auf Dauer oder zeitlich begrenzt gewährter und ausgeübter Schutz für Leib, Leben und Gut von einzelnen Personen oder bestimmten Personengruppen in Form von juristischem oder bewaffnetem Beistand; das Schutzverhältnis ist oft nicht an die grund- oder lehnsherrliche Bindung gekoppelt, als Gegenleistung sind zumeist Abgaben zu erbringen; der Schirm wird häufig urkundlich verbrieft (vgl. Schirmbrief (I)) und durch Vorweisen des Siegels nachgewiesen; häufig formelhaft mit 1Schutz; im Schirm gesessen in den Schutzbereich (zB. eines Herrn) gehörig
  • 1 Belege in definitorischen Bezügen
  • 2 geistlichen Herrschaften, Institutionen oder Personen gewährter Schutz; mangels Waffenfähigkeit sind Geistliche idR. auf einen weltlichen Schirmer (I) angewiesen
  • 3 Adligen, auch Reichsständen gewährter Schutz
  • 4 Schutz für bestimmte Ländereien, Besitzungen oder Orte sowie deren Bewohner; weltlichen Untertanen gewährter Schutz
  • 5 Bürgern und Stadtbewohnern gewährter Schutz; ua. in Straßburg wird unter Schirm ein Bleiberecht für Nichtbürger verstanden
  • 6 Juden gewährter Schutz
  • 7 Amtspersonen, auch deren Angehörigen, gewährter spezieller Schutz
  • 8 Geleitschutz für Reisende, insb. für Marktbesucher und Kaufleute
  • 9 als Asyl
II Sicherheit, Garantie, Gewähr; bei Kauf bzw. dinglichen Klagen: (Zusage für) Schutz und Verteidigung des Erwerbers durch den Verkäufer und ggf. Schadensausgleich, wenn das erhaltene Gut von einem berechtigten Dritten beansprucht wird; Schirm des Rechts durch das Recht gegebene Garantie, dass die Ansprüche des Einzelnen geschützt sind (Beleg 1509)
III von einem Schirmer (III) gewährter Schutz zur Absicherung einer nach ersessener Anleite erfolgenden Nutzgewere
IV elterlicher Schutz, Vormundschaft; auch personifiziert
V vom Papst gewährter Schutz, der Freiheit von weltlicher Herrschaft verschafft
VI für den Schirm (I) geleistete Abgabe
VII Schutzbrief
VIII in der Doppelformel Schatten und Schirm: Unterkunft, Behausung
IX von Flurteilen, Wald- und Tierbeständen: Pflege, Schonung; meton. auch: dem Schutz dienende Einfriedung (Beleg 1608)
X gerichtliche Unterstützung; Rechtsmittel, hier insb. in Vertragsklauseln zum Rechtsmittelverzicht; auch: gerichtliche Zuständigkeit (Beleg 1419)
XI Scheinübereignung einer Mobilie oder Immobilie zur Verhinderung des Zugriffs durch den Anspruchsberechtigten (zB. Erbe, Gläubiger)
XII Schutz und Bewahrung eines Rechtsanspruchs, zB. eines Erben oder Gläubigers
XIII Begründung, Rechtsgrundlage
XIV ein Grubenmaß; Breitenausdehnung eines Grubenfeldes