Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmabrede

Schirmabrede

, f.

bei einem Kaufvertrag: Vereinbarung über einen Anspruch auf Schadensausgleich, wenn das erhaltene Gut von einem eigentlich berechtigten Dritten beansprucht wird
  • und do gleich der erben bei der kauf und schirmabrede nit gedacht worden, so sollen sie dennoch sich der schermb nit waigern
    1573 NÖLTfl. II 4 § 8