Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmjude

Schirmjude

, m.

Person jüdischen Glaubens, deren Rechtsstellung mittels eines Schirmbriefs (I) gesichert ist, so dass sie in einer Stadt ansässig und erwerbstätig sein kann
Sachhinweis: HRG.1 IV 1535f.
  • daß ihre durchl. ... allerhandt müntzsorten ausprägen lassen wollen undt zu solchem werck dero schirmsjuden L. von E. als einen factor ... bestellt [hat]
    1680 Wielandt,BadMünzG. 349
  • solle der bau-jud, auch alle ... uͤbrige schirms-juden ... gehalten seyn, bei entstehender feuers-gefahr mit feuer-eymern ... zu erscheinen
    1724 SammlBadDurlach II 421
  • unterschied der schutz- und schirmjuden ... und der unvergleiteten juden (iudaei non recepti): wenn erstere in in andere länder reisen, so müsten ihnen daselbst ... die rechte zugestanden werden, welche allen fremden zukommen
    1806 Runde,PrR.4 596