Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmkasten
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, m.
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Behältnis, in dem die Schirmvögte (II) alle die Vermögenswerte der Waisen und Witwen betreffenden Unterlagen zu verwahren haben
vgl.
Schirmherr (IV)
- wo vögt wärindt, die uff der verordnetten schirmvögten oder der fründschaft vermanen noch nit rechnung geben oder villicht die brieff noch nit in schirmkasten ... hinderlegt hettend1583 BernStR. VII 1 S. 161Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- von dem schirm-kasten: und weilen ... die vogt-kinden-guͤter vil zeit und jahr her nicht mehr in den schirm-kasten gelegt, sonder den voͤgten selbs in ihre verwahrung uͤberlassen worden, worauß dann vil ... nachtheil ehrlichen witwen und waͤisen ... entstehen kan, als haben wir ... verschaffet, das auf unserem rathauß ein gehalter gemachet werde, wohin die guͤlt- und zins-brief ... und andere den vogt-kinderen zudienende gewahrsamen verwahrt ... werden sollenZürichWaisenO. 1695 S. 8 f.