Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmort

Schirmort

, m.

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1Ort (VI), mit dem ein Schirmsbündnis eingegangen wurde
  • abt C. von st. Gallen ... richtet mit den orten der eidtgnoßschafft Zuͤrich, Lucern, Schweitz und Glarus ... ein ewiges burg- und land-recht auf ... hat folgends abt U. mit erneüwerung dieses burg-rechten bey den vier schirm-orten erhalten, daß sie ... ihme ... einen haubtmann ... geschickt
    1690 Rahn,EidgGesch. 356
  • wann einer für rechten nicht hat können gedröstet werden und sich verlauten lassen, er wollt zu den 4 schirmb-orthen kehren, hat man ihm mit leib- und lebensstraf gedrauwt
    1715 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 364
unter Ausschluss der Schreibform(en):