Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmrecht
Artikel davor:
Schirmmann
Schirmmaß
Schirmnis
Schirmort
Schirmpfand
Schirmpflicht
Schirmplatz
Schirmsprozeß
Schirmpunkt
Schirmrechnung
Schirmrecht
, n.
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I
Berechtigung, Schirm (I) auszuüben sowie die daraus resultierenden Einnahmen einzuziehen
bdv.:
Schirmgerechtigkeit
- damit aber der kayser jetz gedachtes schirmraͤcht der hohen stifft Chur auff seine nachkommen bringen moͤchte, hat er E., den bischoffen daselbst, zů sich beruͤffen vnd mit seinem wissen vnd willen soͤlch schirmlehen vnnd kastvogtey seinem sohn F. ... verliehen1616 Guler,Raetia 134r
- das ius patronatus oder schirm- und giftrecht der kirchen zu G.1644 KlArchRhProv. II 148
- [bei der Amtseinführung der neu gewählten Äbtissin erklärt der fürstenbergische Komissar, daß er seinem Landesherrn] jus tutela und schirmrecht zu erhalten [habe]1682 Bader,Amtenhausen 28
- daß die religio nichts gemein hat mit dem jure protectionis, auch unter zweyerley religionen der schutz so wenig, als pacta und contractus irgend verbotten, weilen die reichs-constitutiones klar, daß sothane religionen ungekraͤnckt gelassen, und dem schutz- und schirm-recht nichts præjudicirt werden soll1705 KlugeBeamte I2 635Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter diesen [recht der kaiser in kirchensachen] befand sich der schutz der kirche und ihr schirmrecht bei gelegenheit der großen in der kirche entstandenen spaltung1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 394Faksimile (ca. 150 KB)
- ausflüsse des schutz- und schirmrechts sind ... die advocatie des kaisers über die kristliche kirche1804 Gönner,StaatsR. 680Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Beschirmung, Schirmbündnis
- darauf dann die in dem Gastal ... theils bey den landleuthen zu Schweitz und Glarus sich um schirm- und land-recht beworben, theils die herrschafft Oesterreich um abloͤsung deren auf ihrem land stehenden pfandtschafft ersucht, damit solche nicht von den Zuͤricheren vermoͤg habender kaiserlicher freyheiten vor die hand genommen wurde1690 Rahn,EidgGesch. 291
III
Rechtsverhältnis in Bezug auf einen Schirm (I)
- wover ouch einer an ein ander ort züchen und an einem anderen ort ein schirm ald dorffrëcht annëmmen ... wurde1587 ZürichOffn. I 4Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß wir [Landamman, Landrat zu Schwyz] ihr fürstlich gnaden und dero fürstlichen gottshauses zehendrächt nach anhabenden schirmbrechtens schützen und schirmen wollen1706 GasterLsch. 557Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das schirmrecht ... ist ein solches, das aus freywilliger untergebung an einer, und uͤbernehmung an der andern seiten entstehet, und durchaus keine unterthaͤnigkeit oder obrigkeit nach sich ziehet ... schutz- und schirm-gerechtigkeit giebt keine obrigkeit1748 Jablonski,Lex. 1031
IV
Rechtsstatus als Schirmjude
- juden, welche nirgend ein schutz- und schirmrecht erlangt haben, werden als vagabunden und landlaͤufer uͤberall zuruͤckgewiesen1804 v.Berg,PolR. IV 689Faksimile - in Google Books
V
Rechtsanspruch auf Schirm (II)
- sein auch wir des vorgenanten weingarten ir recht gewer vnd scherm für alle ansprach, als purchrechts scherm recht ist in dem land ze O.1381 HohenfurtUB. 400
- das schermbrecht hat khein gewiße zeit, sonder wann der khaufer umb sein guet ... rechtlichen angesprochen wierdet, mag er die schermbung begeren1599 NÖLREntw. II 4 § 13
- daß schermbrecht hat kein gewiese zeit, sondern wan der kaufer umb sein erkauftes guet es sei über kurz oder lang rechtlich angesprochen wirdt, mag er die schermung begehren1654 NÖLO. II 19 § 11