Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmsbündnis
Artikel davor:
Schirm
Schirmabrede
schirmsangehörig
Schirmangehörige
Schirmartikel
Schirmbau
Schirmbauer
Schirmbrief
Schirmbuch
Schirmbund
Schirmsbündnis
, f., n.
Schutz- und Beistandsabkommen; idR. zwischen einem Schirmer (I) und einem Beschirmten (Stadt, Herrschaft) oder zwischen mehreren gleichberechtigten Parteien abgeschlossen, die sich gegenseitig im Kriegsfall Beistand gewähren
bdv.:
Schirmbund (II)
vgl.
Schirmsverein
- von wegen der meylandischen schirms puͤndtnuß daryn wir mitt k. Carl [getretten]1596 AppenzUB. III 3 S. 439
- die von Zuͤrich ... beschliessen auch hiernaͤchst ein ewige schirm-buͤndtnuß wider alle beschaͤdiger und gewalthaͤter mit dem kaͤiser1690 Rahn,EidgGesch. 309
- eine schirmbspündtnuß aber ist, krafft deren die parteien zu beschirmung ihrer verpündten in gerechter sach wider vndt gegen einander verbunden vndt obligiert werden ... [anders als beleidigungs-pündtnuß] sind die schirmbs-pündtnussen von allen rechten erlaubt1696 Büeler 142f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch hat die stadt Zuͤrich ... a. 1510. mit pabst Julio II. ein schirm-buͤndnus auf 5. jahr errichtet, ... a. 1512. mit herzog Carolo von Savoy ein schirmsbund auf 25. jahr aufgerichtet1765 HelvLex. XX 252