Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmsbündnis

Schirmsbündnis

, f., n.

Schutz- und Beistandsabkommen; idR. zwischen einem Schirmer (I) und einem Beschirmten (Stadt, Herrschaft) oder zwischen mehreren gleichberechtigten Parteien abgeschlossen, die sich gegenseitig im Kriegsfall Beistand gewähren
  • von wegen der meylandischen schirms puͤndtnuß daryn wir mitt k. Carl [getretten]
    1596 AppenzUB. III 3 S. 439
  • die von Zuͤrich ... beschliessen auch hiernaͤchst ein ewige schirm-buͤndtnuß wider alle beschaͤdiger und gewalthaͤter mit dem kaͤiser
    1690 Rahn,EidgGesch. 309
  • eine schirmbspündtnuß aber ist, krafft deren die parteien zu beschirmung ihrer verpündten in gerechter sach wider vndt gegen einander verbunden vndt obligiert werden ... [anders als beleidigungs-pündtnuß] sind die schirmbs-pündtnussen von allen rechten erlaubt
    1696 Büeler 142f.
  • auch hat die stadt Zuͤrich ... a. 1510. mit pabst Julio II. ein schirm-buͤndnus auf 5. jahr errichtet, ... a. 1512. mit herzog Carolo von Savoy ein schirmsbund auf 25. jahr aufgerichtet
    1765 HelvLex. XX 252