Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmschreiber

Schirmschreiber

, m.


I mit Schreib- und Verwaltungsaufgaben betrauter Bediensteter des Straßburger Schirmgerichts 
  • der schirmschreiber solle ... auf die tag, da die schirmrichter zu sitzen pflegen, auch sonsten über nacht nicht auszer der statt sein ohn ... einwilligung des ... vorsitzenden ... schirmrichters
    1637 Eheberg,StraßbVG. 703
II Verwalter des Schirmkastens 
  • [zum schirm-kasten] solle ein jeder schirmvogt von unserem kleinen raht, und der schirm-schreiber, jeder einen sonderbahren schluͤssel haben, und keiner ohne den anderen nichts darein thun nach darauß nehmen
    ZürichWaisenO. 1695 S. 9