Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schirmshalb

schirmshalb

, adv.

auch -halben 

I in Bezug auf einen Schirm (I), im Rahmen eines Schirms (I) 
  • schirm brief darin auch vf zu zeichnen, wie offt wir schirmbs halben gegen andern gehandelt, wann vnd wo vnssere schirmbs verwanten darumb angesucht
    1559 ZweibrückenKanzlO. 210
  • [daß] die jenige ort vnd vnderthanen, so vns mit der hohen zentlichen oberkeit, auch schirmshalb ... angehoͤren
    1582 PfalzLO. XIX 2
  • Ebrach sagte in seinem libell, wie es ... macht habe, einen schirmsherrn im reich ... anzunehmen und sich schirmshalben mit ihm zu vertragen
    1786 Montag,AbteiEbrach 71
II in Bezug auf einen Schirm (II) 
  • der einem andern ein guett durch contract volkhambentlich vbergibt, ... der mag ... wan dasselbig strittig wirdt, wohl zeügnussen, wan er anderst schermbs halben vnuerbundten ist, ... da er aber zu schermen schuldig, oder vmb die schermung vnd schadloßhaltung verschriben, so khan er nit zeüg sein
    1654 NÖLO. I 33 § 4a