Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmspruch

Schirmspruch

, m.

Antrag auf Aufnahme in den Schirm (I) 
  • soll hinfüro niemand in schirm aufgenommen werden, er stelle dann des ihm bestimpten schirmgelts und seines gethanen schirmspruchs halben gute versicherung ... durch eingeseszene ... bürgen
    1637 Eheberg,StraßbVG. 700