Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmstreich

Schirmstreich

, m.

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eigentlich: Fechtschlag, hier bildhaft für eine Verteidigungsrede gebraucht
  • damit dann ewer strengkeit als gemein sampt dem zůsatz gruntlich mercken vnd eigentlich versteen moegen meins widerteils vnfůg, vnnd das ich seiner vermeinten fordrung vnnd klag billich vertragen bleibe, vnnd das er ein schirmstreich sůcht, der jm nit gebürn noch dienen mag
    Hugen 1528 Bl. 65r