Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmungsauflage
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, f.
Verpflichtung auf Schirmung (II)
- wan der verkhaufer mehr, oder da ein ainiger verkaufer, dessen erben aber mehr alß einer zur zeit der fürstehenden schermung verhanden, so seint si ... vor gericht zu schermen und zu vertretten schuldig. eß soll auch derwegen die verkhündung oder schermungsauflag allen verkaufern oder erben mit einander beschehen1654 NÖLO. II 19 § 10