Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmungsquantum

Schirmungsquantum

, n.

Teilsumme des Kaufpreises
  • die grundbücher ... die erforderliche bedeckung nicht verschaffen, und was noch mehr ist, die gewöhren niemanden ein ruhiges dominium beylegen können, folglich kan niemand ... bey einen freyen guth den ganzen kauffschilling außer eines kleinen schermungsquanti vor ausgehung der schermungszeit ohne gefahr hinausgeben
    oJ. Chorinsky 255
unter Ausschluss der Schreibform(en):