Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmungsverkündigung

Schirmungsverkündigung

, f.

wie Schirmverkündigung 
  • welcher vmb das aigenthumb ligendter güetter rechten, oder auch alter auf dem guett hafftender schulden vnd gerechtigkheiten halber beclagt würdt, vnd hat derentwegen einen verschribenen scherm, verthrett- vnd schadtloß haltung, so soll er also baldt seinen schermer dem gericht nambhafft machen, demselben [wan er sich in der güette hierzue nicht verstehen will] gleicher gestalt beclagen, vnd ihne durch die gerichtliche exon zur schermung treiben, wie wir dan die biß hero gebreühige schermungs verkhindigung aufgehebt haben wollen
    1654 NÖLO. I 16 § 1