Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmverwandte

Schirmverwandte

, m.


I Person, die gemeinsam mit anderen unter einem Schirm (I) steht
  • [Vergleich um] unsere [Markgraf v. Baden] schirmverwandten, schultheiß, gericht ... so wir nu ihr schutzvogt und schirmherr, auch castvogt, schuldig sind
    1511 Pflüger,Herrenalb 97
  • [sollen des Bischofs von Münster Untertanen gegen den Herzog, seine Lande und Untertanen] ... sich ... erzeigen, wie schirmsverwanten geburt
    1541 JülichLTA. I 350
  • [wir] gebieten ... allen vnseren vnderthanen ..., das jr vnsern amptleuthen, beuelhaberen, lehen, schirms vnd anderen verwandten ... gehorsam, gůtwillich vnd gewertich seyet
    1550 JülichEdikt 169
  • sollen dieselbigen waiden allein vnsern angehoͤrigen, vnderthonen vnd schirmbsuerwandten ... verlihen ... werden
    1552 WürtNLO. 69r
  • schirm brief darin auch vf zu zeichnen, wie offt wir schirmbs halben gegen andern gehandelt, wann vnd wo vnssere schirmbs verwanten darumb angesucht
    1559 ZweibrückenKanzlO. 210
  • daß solche kriegsleut wider hoͤchstgedachte kayserl. maj. deß heil. reichs churfuͤrsten, fuͤrsten, staͤnde, unterthanen, schutz- und schirms-verwandten keineswegs dienen, noch iren fuß auf des heil. reichs und dessen schirms-verwandten boden keinerley ursachen wegen ... nicht setzen ... sollen
    1570 (ed. 1747) Speyer/RAbsch. III 289
  • wir sein ... seines [apt] conuents, als vnsers angehoͤrigen prelatens vnnd schirmuerwandten zů aller billicheit vnnd recht mechtig
    1574 Frey,Pract. 246
  • [wir G. grave zu Öttingen entbieten] unsern undertanen, auch schutz- und schirmangehörigen und verwandten unsern gruß
    1591 Sehling,EvKO. XII 403
  • soll auch kain underthon, hinderseß und schürmbs-verwanter ... mit frembden gerichten usserhalb dises gerichtszwangs [sich] nit fürnemmen, beclagen oder berechten lassen
    1592 WürtLändlRQ. III 298
  • so haben wir ... dem gemeinen nutz und unser landschafft unterthanen und schirms-verwandten zu gnaden ... hiervor gedruckte ... forst-ordnungen ... im druck herausgehen lassen
    1614 CJVenatorio-Forest. III 137
  • sollen hiesige juden schuldig sein, einem jeden inheimischen burger, hindersäßen und schirmbsverwantten ... gegen genuegsamen pfand vorzueleihen
    1629 HagenauStatB. 266
  • aus obigem supposito, daß bloß die unterthanen koͤnnen besteuert werden, folget ferner, daß davon ausgenommen seyen die schutz- und schirms-verwandte 
    1705 KlugeBeamte I2 424
  • seynd auch ... die ohnmittelbare von adel im herzogthum Wuͤrtemberg, und die praͤlaten ... vor zeiten zu denen land-taͤgen als schirms-verwandte erfordert
    1769 Moser,RStändeLand. 578
II in Straßburg und in der Pfalz: zugezogener Einwohner, Stadtbewohner ohne (volles) Bürgerrecht
Sachhinweis: ElsMschr. 3 (1912) 499
  • es soll nemlich der wenigste under den schirmverwanten, die basler und taglöhner ausgenommen, des viertheils iahrs weniger nicht dann einen goldgulden zalen
    1637 Eheberg,StraßbVG. 699
  • sollen sie dieienige beständigen schirmsverwanten, so noch von anno 1634 ... ihr frohngelt schuldig, für sich fordern, und ihnen anzeigen, dasz sie bey ihren schirmpflichten ... dasienige, so sie restiren, zu lüfern sollen schuldig sein
    1637/38 Eheberg,StraßbVG. 703
  • gleichwie nun alle beysaßen nichts alß schörms-verwandten und dergestalten ohngebunden seind, daß sie jederzeit, wan sie ihre praestanda praestirt, nach gefallen wieder abzihen können
    1730/33 PfälzWB. V 987
  • das alle schurmsverwande künfftighin ... in dennen abgaben mögen gemindert und gleichgestellt werden, wie auch äußerste rechnung gut geheißen, in einkauffung des schurms als einkauffung des burgerrechts
    1789 ElsMschr. 3 (1912) 542
unter Ausschluss der Schreibform(en):