Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachteramt

Schlachteramt

, n.

Zunft der Schlachter 
  • soll man ein schlachterampt [von gu]tten leuten, so in der stadt ju[ris]diction whonen auch burgerliche unpflicht thun, ahnrichtenn unndt aus denselben einen eltermann nebenst dreyen beysitzeren ... erwelen
    1584 Stieda-Mettig 438
  • daß allen und jeden, so zum delmenhorstischen schlachter-amt nicht gehoͤren, auch von uns nicht, als frey-schlachtere privilegiret, gaͤnzlich ... verboten seyn solle, mit ihrem geschlachteten fleische in unsere stadt D. zu kommen
    1736 CCOldenb. Suppl. II 6 S. 119
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