Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachtgeld

Schlachtgeld

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I wie Schlachtlohn 
  • [Übschr.:] von slachte gelde 
    nach 1455 DanzigWillk.(Simson) 58
  • den koͤchen mag man geben ... in den vornehmen hochzeiten dem meister einen thaler, ... und das schlacht-geldt von jedem heupte besonders
    1580 CCMarch. V 1 Sp. 65
  • schlachtgêld: ... dasjenige geld, welches man dem hausschlächter für das schlachten bezahlet
    1798 Adelung2 III 1481
II eine Abgabe für die Nutzung des Schlachthauses 
  • damit aber dem publico wegen erbau- und erhaltung dieses schlacht-haußes keine beschwerde zugezogen werde, so solle von jedem ochsen 2 kr., von einer kuhe oder rind 1 kr. ... schlacht-geld gegeben werden
    1733 Dinkelsbühl/Wüst,Policey II 304
III
eine von Juden für ihre Schlachtungen zu entrichtende Abgabe
  • an die grundherrschaft müsse die judenschaft ... 30 dukaten schlachtgeld und 12 dukaten für branntwein und zucker, wenn solches nicht in natura geliefert werde, bezahlen
    1772/73 Stern,PreußJuden III 2 S. 1489
IV Hafengebühr, Abgabe für die Nutzung einer Schlacht (IV) 
  • damit auch nicht das zum verkauff auf die schlacht kommende holz ungemessen, noch zu hoch verkaufft, und uns das gewoͤhnliche schlacht- wie auch schleusen-geld und andere præstanda nicht entzogen ... werden moͤgen
    1722 HessSamml. III 882
  • [abgaben:] 88) das schlacht- und schleusengelt 
    1757 Estor,RGel. I 192
  • slagt-geld, die gebuͤhr, welche von den kaufmannsguͤtern zum unterhalt der slagte ... gegeben wird
    1770 BremWB. IV 805
unter Ausschluss der Schreibform(en):