Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachtgülte

Schlachtgülte

, f.

in Saulgau: Naturalabgabe in Form von Fleischwaren; urspr. dem Grundherrn zustehend, später zT. an Dritte übertragen
Sachhinweis: SaulgauStat. 163
  • von schlacht ansprechung: wer den andern umb ein schlachtgült anspricht, der soll jm daß beweisen mit zwayen burgern oder mit einem deß raths
    1617 SaulgauStat. 98