Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachthof

Schlachthof

, m.

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wie Schlachthaus; zT. auch das zugehörige Hofgelände
  • fleischhawer sollen eynen sundirlichin slachtehoff habin, ... das die lewte durch gestanckis wille icht sych werden
    um 1400 LiegnitzStRb. 77
  • marchalhampt ... ist ... in kochen, keller, baghauß, breuhauß, meltzhauß, schlachthoff offte visitiren
    1578 Nostitz,Haushaltb. 126
  • weil ... alles schlacht-vieh ... in den ... schlacht-hof ... soll gebracht werden, der alte buͤrgem. C.Z. aber ... darwider gehandelt, und ... im hause [hat] schlachten lassen, ... 2 rthrl. straffe
    1721 Knauth,Altenzella III 353
  • die frey schlächter müßen die vacante bäncken zu kauffen angehalten werden, und da auch vor dieselbe auf denen freyheiten schlachthöfe zu erbauen, so sind solche gehalten, ... in den publiquen schlachthöfen ... zu schlachten
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 203
  • kittler heißt hier der fleischer, der auf dem schlachthofe wohnet und die aufsicht uͤber die keßel und andere geraͤthschaft der fleischer hat
    1785 Hennig,PreußWB. 122
unter Ausschluss der Schreibform(en):