Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachtmeister

Schlachtmeister

, m.

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Aufseher über den Güterumschlag im Hafen
  • wenn vnsere schiffleut mit herrn gut den strohm auff oder abfahren, sollen sie jederzeit im ein vnd außladen sich bey dem schlachtmeister angeben, vnd nachdem derselbig alle eingeladene guͤter auffgezeichnet, sol er den schiffleuten das verzeichnuß vnter seiner hand mitgeben
    1613 HessSamml. I 522