Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachtschiff

Schlachtschiff

, n.

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Schiff, das an einer Schlacht (IV) entladen wird
  • wird dem loͤbsalzer bezahlt von einem schlachtschif, welches zu B. an der schlacht abgelert, und weiter nicht gefuͤhrt wird, ... 60 dn.
    1581 Lori,BairBergr. 315
  • den erbnausfergen von einem schlachtschif gegen B., so daselbst ... bleibt: 2 ß
    1581 Lori,BairBergr. 331