Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachtschwert

Schlachtschwert

, n.

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in einer Schlacht (II) als Kampfwaffe eingesetztes Schwert
  • daß unter jedem faͤhnlein ... fuͤnftzig mit schlacht-schwerdtern, oder andern tuglichen kurtzen wehren ... zu bedeckung des faͤhnleins ... gebraucht werden
    1570 RAbsch. III 341
unter Ausschluss der Schreibform(en):