Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachtvieh

Schlachtvieh

, n.

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zur Schlachtung (I) bestimmte bzw. bereits geschlachtete Nutztiere
  • die metzger söllend ir schlachtfäch nit uff die waid triben
    1527 KonstanzWirtschR. 3
  • das auch kunfftich alle heute von dem schlachtvihe ... in unsern hoffhaltung und emptern ... zugestellet und vorrechnett werden sollen
    1575 Kern,HofO. I 133
  • alles schlacht-viehe [soll] ... nicht nach der hand oder heimlich in haͤusern verparthiert, sondern in die offene fleisch-baͤncke getragen und daselbsten ... verkaufft ... werden
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 42
  • verbottenes auslaͤndisches zaͤch-vieh oder schlacht-vieh 
    1677 CAustr. I 129
  • weil ... alles schlacht-vieh ... in den ... schlacht-hof ... soll gebracht werden, der alte buͤrgem. C.Z. aber ... darwider gehandelt, und ... im hause [hat] schlachten lassen, ... 2 rthrl. straffe
    1721 Knauth,Altenzella III 353
  • alles ... schlacht-vieh [soll] nach den saͤtzen des neuen tarifs versteuert werden
    1780 NCCPruss. VI 3357
  • daß so vieles schlachtvieh anhero geschafft und geschlachtet werde, als zu abwendung eines fleischmangels ... erforderlich ist
    1785 BrschwWolfenbPromt. V 43
  • jedermann stehet ... frey, alle gattungen des schlachtviehes gegen obrigkeitliche ... verreichung eines maͤßigen bankzinses ... zu schlachten, und das fleisch ... unter dem bestimmten satz an das publicum zu verkaufen
    1797 KurpfSamml. V Reg. 77
unter Ausschluss der Schreibform(en):