Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlachtvogt

Schlachtvogt

, m.

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wie Schlachtmeister 
  • der schlachtvogtt [hat] vornemblich in acht zu nehmen, ... damit keine solche frembte getraͤncke ... vor truckene wahren von der schlacht etwa ab- vnndt hinweggefuͤhret,vnndt vns dardurch ... acciße ... underschlagen ... werden moͤge
    1644 HessSamml. II 87
  • slagtvagd, der die aufsicht uͤber die gute ordnung auf der slagte und unter den schiffen ... hat
    1770 BremWB. IV 806