Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlacke

Schlacke

, f.

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ein bei der Erzverhüttung entstehender Schmelzrückstand, der noch Erzbestandteile enthält
  • we ok slagge edder kalkhar by den muren drecht, se scal boten i fert
    nach 1460 ZKulturg. 3 (1896) 194
  • nachdem ... des schaffers wohnung, so mit laym vnnd alten schlaggen erpaut, vnnd durch das wasser zum thaill außgewaschen worden, ... zue pessern ain hohe notturfft sej, ... vermaint [der schaffer], alß solten dieselben schlaggen khupherhaltig sein, vnnd wo die geschmeltzt wuerden, den peucossten außtragen
    1580 Schmidt,ÖBG. II 3 S. 20
  • ermelter huͤttenbereutter soll ... vleissig zuesehen, ... das die fuͤrmassen der aertz recht fuͤrgemessen, vnd die schuͤchten ordenlich geschmeltzt, die schlaggen woll gesaigert, rein vnd sauber gemacht [werden]
    1612 Schmidt,ÖBG. II 4 S. 287
  • wenn ... schlacken von dem eigenthümer verlassen werden, so fallen sie in das landesherrliche freye, und niemand darf ohne genehmigung des bergamts sich deren anmaßen
    1794 PreußALR. II 16 § 475
  • es soll auch keinem schichtmeister, steiger ... weder ertz, schlacken, ofenbruͤche zu verkauffen verstattet werden
    1798 RepRecht I 312 Anm. c
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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