Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlägerei

Schlägerei

, f.

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Rauferei, Prügelei, tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Personen; als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oft streng geahndet; meton.: durch eine Schlägerei hervorgerufene, gerichtliche oder außergerichtliche Streitsache, auch: Straftatbestand der Schlägerei; braune, blaue Schlägerei unblutige Prügelei; Schlägerei mit gebesserter Hand bewaffnete Schlägerei
  • [wan] kyff, vfflauff, schlegerei ... vnder den vnderthanen entstehn, dauon wyr oder vnser amptlüde dye warheit zů wissen begeren wuͤrden
    KölnErzstiftRef. 1537 Bl. 88r
  • das sich die studenten erbarlich und den ordnungen gemeß halten sollen, dan were denselbigen zuwider mit slegerei, saufen, gassengehen und dergleichen mutwilligen sachen handeln wurde, den wollen s.f.g. ... one nachlaß strafen lassen
    1546 MarburgRQ. I 366
  • sol schlagerey ... und widerwillen, die ehe nit schieden, sondern sollen sich solche leuth ... versonen lassen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 329
  • das er [der Schöffe] soll und wolle alles unformlichs und rugbars, als hader, schlegerei, scheltwort ... vor offenbaren gerichten ruegen
    1575 WürzbZ. I 1 S. 83
  • nach dem auch deß lerchenfangs halben ... gezenck, bißweylen auch schlegereyen entstanden
    FrankfRef. 1578 IX 9 § 6
  • sol den schützen hirmit verstattet sein, schlechte schlegereie ... mit blossen feustenn, die seien gleich bluettich oder nichtt ... unter sich zu straffen
    1591 Reintges,Schützengilden 364
  • es soll auch ein jeder unnser underthan, hindersäß, und einwohner, so zue gezänckh, zwitracht, schlägerey, und uffrhuren käme, oder dabey were, macht und gewalt haben, den friden zuegebiethen und anzueschreyen
    1620 Heitersheim(Barz) 51
  • wo eur einer oder mehr ... rumor, schlegereii ... sehen, horen vndt spuren wurden, das der ... sobalt er solches innen worden, anzuzeigen ... woll
    1628/29 PfälzW. II 778
  • wer in gemeinem gezaͤnck, schlaͤgerey ... seine landtleute ... um huͤlffe ruffet und eine zusammenrottirung ... dadurch verursachet, soll neben seinem beystand gehencket werden
    1672 Lünig,CJMilit. 121
  • bey jedesmaliger kirchweyh werden zween mann aus der gemeind bestelt, die im harnisch und gewehr gehen, sich derer, wann einiger zank oder schlägerey vorgehen solte, zu bedienen
    1673 BayrJbVk. 1959 S. 106
  • [Übschr.:] widerwillen, schlegerei, injur-händl und rumorsachen
    1679 OÖsterr./ÖW. XII 29
  • alle injurien ... alß auch schlägerey ... davon blau und bluht folget, werden zur obrigkeitlichen strafe verwiesen
    1683 Kolz,LütjenbHandw. 123
  • delicta ... [die] dem vogthey-herrn zukommen ... als schelt-wort, braun und blaue schlaͤgerey 
    1705 KlugeBeamte I2 794
  • da an solchen oertern [schenke] öffters grosse ungelegenheit und schlägerey, auch mord und todtschlag entstanden
    1712 JenaStO. Beil. 86
  • daß bey entstehendem rumor ... todtschlag, schlaͤgerey ... der kayserl. hof-marschall, nebst dem statt-magistrat, verordnet sind ... nach denen tumultuanten ... zu greiffen, und dieselbige ... gefaͤnglich anzunehmen
    1729 Moser,StaatsR. 45 S. 426
  • bey ... zusammenkünfften ... soll ein jeder sich ... alles scheltens, tobens und schlägereyen enthalten. handelt hierwieder jemand ... der soll ... mit 1 rtl königl[ich]e brüche angesehen werden
    1734 SchleswDorfO. 388
  • schlägereyen mit gebesserter hand
    1736 Reyscher,Stat. 143
  • [Übschr.:] von dem todschlag, so im getuͤmmel und schlaͤgerey unter vielen leuten begangen wird
    1769 CCTher. 85
  • bey denen starken schlaͤgereyen muͤssen die baderskosten ... vorgeschrieben werden, um die strafe darnach mensuriren zu koͤnnen
    1772 Wagner,Civilbeamte II 197
  • verbote ... wider hader und schlaͤgereien ... diese verhaltensregeln verbessern zum gemeinen vortheile der dorfsgemeinde den ausgearteten landmann und erhalten den guten in ordnung
    1788 Thomas,FuldPrR. I 208
  • schlägereyen unter gemeinen leuten, bey welchen niemand erheblich verletzt worden, sind mit strafarbeit, oder arrest ... zu ahnden
    1794 PreußALR. II 20 § 629
  • zank und schlägereyen in den wirtshäusern ... besonders bei jungen leuthen, können auch sogleich mit stockstreichen abgestraft werden
    um 1803 Leiser,Strafgerichtsb. 259
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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