Schlägerei, f.
Schlägerei, f.
Rauferei, Prügelei, tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Personen; als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oft streng geahndet; meton.: durch eine Schlägerei hervorgerufene, gerichtliche oder außergerichtliche Streitsache, auch: Straftatbestand der Schlägerei; braune, blaue Schlägerei unblutige Prügelei; Schlägerei mit gebesserter Hand bewaffnete Schlägerei
vgl.
Balghandel,
Handgriff (I),
Haue (III),
Holzerei (II),
Prügel (II 2),
Rauferei,
Rumor,
Schlachthandel (I),
Schlag (I 1),
Schlägereihandel,
Schlaghandel
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[wan] kyff, vfflauff, schlegerei ... vnder den vnderthanen entstehn, dauon wyr oder vnser amptlüde dye warheit zů wissen begeren wuͤrdenKölnErzstiftRef. 1537 Bl. 88r Volltext (und Faksimile)
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das sich die studenten erbarlich und den ordnungen gemeß halten sollen, dan were denselbigen zuwider mit slegerei, saufen, gassengehen und dergleichen mutwilligen sachen handeln wurde, den wollen s.f.g. ... one nachlaß strafen lassen1546 MarburgRQ. I 366 Faksimile
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sol schlagerey ... und widerwillen, die ehe nit schieden, sondern sollen sich solche leuth ... versonen lassen1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 329 Faksimile
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das er [der Schöffe] soll und wolle alles unformlichs und rugbars, als hader, schlegerei, scheltwort ... vor offenbaren gerichten ruegen1575 WürzbZ. I 1 S. 83 Faksimile
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nach dem auch deß lerchenfangs halben ... gezenck, bißweylen auch schlegereyen entstandenFrankfRef. 1578 IX 9 § 6 Volltext (und Faksimile)
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sol den schützen hirmit verstattet sein, schlechte schlegereie ... mit blossen feustenn, die seien gleich bluettich oder nichtt ... unter sich zu straffen1591 Reintges,Schützengilden 364
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es soll auch ein jeder unnser underthan, hindersäß, und einwohner, so zue gezänckh, zwitracht, schlägerey, und uffrhuren käme, oder dabey were, macht und gewalt haben, den friden zuegebiethen und anzueschreyen1620 Heitersheim(Barz) 51
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wo eur einer oder mehr ... rumor, schlegereii ... sehen, horen vndt spuren wurden, das der ... sobalt er solches innen worden, anzuzeigen ... woll1628/29 PfälzW. II 778
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wer in gemeinem gezaͤnck, schlaͤgerey ... seine landtleute ... um huͤlffe ruffet und eine zusammenrottirung ... dadurch verursachet, soll neben seinem beystand gehencket werden1672 Lünig,CJMilit. 121 Faksimile
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bey jedesmaliger kirchweyh werden zween mann aus der gemeind bestelt, die im harnisch und gewehr gehen, sich derer, wann einiger zank oder schlägerey vorgehen solte, zu bedienen1673 BayrJbVk. 1959 S. 106
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[Übschr.:] widerwillen, schlegerei, injur-händl und rumorsachen1679 OÖsterr./ÖW. XII 29
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alle injurien ... alß auch schlägerey ... davon blau und bluht folget, werden zur obrigkeitlichen strafe verwiesen1683 Kolz,LütjenbHandw. 123
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delicta ... [die] dem vogthey-herrn zukommen ... als schelt-wort, braun und blaue schlaͤgerey1705 KlugeBeamte I² 794 Faksimile
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da an solchen oertern [schenke] öffters grosse ungelegenheit und schlägerey, auch mord und todtschlag entstanden1712 JenaStO. Beil. 86
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daß bey entstehendem rumor ... todtschlag, schlaͤgerey ... der kayserl. hof-marschall, nebst dem statt-magistrat, verordnet sind ... nach denen tumultuanten ... zu greiffen, und dieselbige ... gefaͤnglich anzunehmen1729 Moser,StaatsR. 45 S. 426 Faksimile
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bey ... zusammenkünfften ... soll ein jeder sich ... alles scheltens, tobens und schlägereyen enthalten. handelt hierwieder jemand ... der soll ... mit 1 rtl königl[ich]e brüche angesehen werden1734 SchleswDorfO. 388
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schlägereyen mit gebesserter hand1736 Reyscher,Stat. 143 Faksimile
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[Übschr.:] von dem todschlag, so im getuͤmmel und schlaͤgerey unter vielen leuten begangen wird1769 CCTher. 85 Faksimile
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bey denen starken schlaͤgereyen muͤssen die baderskosten ... vorgeschrieben werden, um die strafe darnach mensuriren zu koͤnnen1772 Wagner,Civilbeamte II 197 Faksimile
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verbote ... wider hader und schlaͤgereien ... diese verhaltensregeln verbessern zum gemeinen vortheile der dorfsgemeinde den ausgearteten landmann und erhalten den guten in ordnung1788 Thomas,FuldPrR. I 208 Faksimile
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schlägereyen unter gemeinen leuten, bey welchen niemand erheblich verletzt worden, sind mit strafarbeit, oder arrest ... zu ahnden1794 PreußALR. II 20 § 629
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zank und schlägereyen in den wirtshäusern ... besonders bei jungen leuthen, können auch sogleich mit stockstreichen abgestraft werdenum 1803 Leiser,Strafgerichtsb. 259