Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlägereihandel

Schlägereihandel

, m.

handgreiflicher Streit, Prügelei
  • daferne aber einer den andern in vorgangenem hader, zanck und schlaͤgerey-handel bis in sein hauß verfolget ... und ihn darinnen allein mit truckener faust schlaͤget ... ist die poͤn 5. fl.
    1544 Nahmer II 1153
  • seint alle rumor-, schlögerei- und raufhändl ... verbothen ... und sollen die verbröcher ... in gefängnus ... gestrafft werden
    1724 NÖsterr./ÖW. IX 850
  • befehl von dem k.k. creis amt Crems ... den schlägerey handl zwischen dem A.Z. zu L. und dem hiesigen burgerlichen weissgärber J.E. cum annexo betr.
    1759 Zwettl/Ratsprotokoll/DRWArch.