Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlafende
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Schlackensteigerung
1Schlaf
Schläf
(Schlafbraten)
schlafbratig
Schlafbuch
Schlafbuhlerin
Schläfe
schläfeln
schlafen
Schlafende
, m., f.
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Person, die schläft; übtr.: Person, die ihre Rechte nicht rechtzeitig geltend macht
vgl.
schlafen (I)
- were es aber ... nicht mehr verhanden, kan der juͤngste gleuͤbiger, so seiner bezahlung befriedigt worden, nicht darumb werden belangt, sondern haben solches jhrem vnfleiß bey zumessen: sintemall die rechte, nicht den schlaffenden, sondern den wachenden zu stewr kommenEiderstLR. 1591 III 11 § 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- weil der cläger ... nachlessig ..., die rechten aber den wachenten nicht den schlaffenten zu gueten khomben, also bitt er sich von solcher clag leedig ... zu erkhennen1608 OÖLTfl. II 20 § 3
- muß man bey leuten, die schlafend verbrechen veruͤbet haben, dahin sehen, ob solches blos im schlaf ... oder waͤhrend einer nachtwanderung geschehen sey. in dem ersten fall kann nur sodann eine strafe statt finden, wenn der vorsatz ... des schlafenden gnugsam bewiesen werden koͤnnte1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 81
- die mit wahnsinnigen, rasenden, besoffenen und schlafenden geschehene fleischliche vermischung [wird] als eine nothzucht angesehen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 941
- unzuͤchtige gewalt gegen personen, welche ihre besinnung nicht haben, z.b. gegen wahnsinnige, rasende, besoffene und schlafende, kann nicht der nothzucht gleich geachtet werden1803 RepRecht XI 130