Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlafgeld
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Schläfer
(Schläfersbrief)
(Schläferdeich)
Schlaffrau
Schlafgeld
, n.
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I 1
in einer Herberge; neben dem Stallgeld auch für die Unterbringung von Pferden (Beleg 1769)
vgl.
Schlafhaus (II)
- dass die furlude mogen geben stalmethe, mussen geben lichtegeld und sloffgelt1467 Hessen/GrW. III 355Faksimile (ca. 275 KB)
- daß alle ... auswendigen, so auf den mark- oder andern tagen in unsern städten erscheinen, berif und noturft bekommen und nicht überschätzt noch mit zehrung und schlafgeld übernommen werden1558 Jülich/QNPrivatR. II 1 S. 347
- daß ... den froͤhnern fuͤr jede person vier pfennige schlafgeld, und sechs pfennige auf jedes pferd an schlaf- und stallgeld zu verabreichen ... ist1769 AltenburgSamml. III 568
- [jenen, die] im herrschaftlichen dienste über nacht ausbleiben müssen, [soll] ... bey spanndiensten das stall-, und bey dem botengehen das schlafgeld ... vergütet werden1794 PreußALR. II 7 § 420
- schlafgeld: ... dasjenige geld, welches man für die übernachtung an einem orte bezahlet, besonders in den herbergen1798 Adelung2 III 1487Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 2
im Bordell
- für herberg ... sol ein yede gemeine fraw dem wirt [des Bordells] ... nit mer schuldig ... sein dann einer yeden wochen siben pfenning wochengelts ... und auch so einiger man über nacht bey ir in dem haus ... bleibt, einer yeden nacht drey pfenning zu slaffgelt15. Jh. NürnbPolO. 119Faksimile (ca. 154 KB)
I 3
im Gefängnis; als Entgelt für die Kosten der Unterbringung
- falß ... der vnderthan über nacht in der gefänckhnus verbleibt, muß er zween schillinger schlafgelt, welche dem stockh-meister allein gebüren, geben1656 ArchUFrk. 7, 3 (1843) 163
II
Strafgeld für das Schlafen im Gottesdienst