Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlafgeld

Schlafgeld

, n.

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I Übernachtungskosten

I 1 in einer Herberge; neben dem Stallgeld auch für die Unterbringung von Pferden (Beleg 1769)
  • dass die furlude mogen geben stalmethe, mussen geben lichtegeld und sloffgelt 
    1467 Hessen/GrW. III 355
  • daß alle ... auswendigen, so auf den mark- oder andern tagen in unsern städten erscheinen, berif und noturft bekommen und nicht überschätzt noch mit zehrung und schlafgeld übernommen werden
    1558 Jülich/QNPrivatR. II 1 S. 347
  • daß ... den froͤhnern fuͤr jede person vier pfennige schlafgeld, und sechs pfennige auf jedes pferd an schlaf- und stallgeld zu verabreichen ... ist
    1769 AltenburgSamml. III 568
  • [jenen, die] im herrschaftlichen dienste über nacht ausbleiben müssen, [soll] ... bey spanndiensten das stall-, und bey dem botengehen das schlafgeld ... vergütet werden
    1794 PreußALR. II 7 § 420
  • schlafgeld: ... dasjenige geld, welches man für die übernachtung an einem orte bezahlet, besonders in den herbergen
    1798 Adelung2 III 1487
I 2 im Bordell
  • für herberg ... sol ein yede gemeine fraw dem wirt [des Bordells] ... nit mer schuldig ... sein dann einer yeden wochen siben pfenning wochengelts ... und auch so einiger man über nacht bey ir in dem haus ... bleibt, einer yeden nacht drey pfenning zu slaffgelt 
    15. Jh. NürnbPolO. 119
I 3 im Gefängnis; als Entgelt für die Kosten der Unterbringung
  • falß ... der vnderthan über nacht in der gefänckhnus verbleibt, muß er zween schillinger schlafgelt, welche dem stockh-meister allein gebüren, geben
    1656 ArchUFrk. 7, 3 (1843) 163
II Strafgeld für das Schlafen im Gottesdienst
  • [ein des Kirchenschlafs Überführter] ist des erbietens, das schlafgeld zu geben
    1703 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):