Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlagbaum

Schlagbaum

, m.

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I horizontal angebrachter Balken zum Verschließen oder Öffnen einer Passage, Schranke; zT. festschließbar; auch als Grenze; jn. mit Ziegel oder Schlagbaum bekümmern jn. ins Gefängnis sperren oder ausweisen
  • ok orlove we, ... dat de ratlude unde borgere ... de vorschrevene stede unde wikbelde mid lantweren graven unde slachbomen vestenen moget
    1392 LünebUB. III 201
  • [Ausgaben:] den slachboym zo sliessen ... 2 m. 6 s.
    1475 KölnStRechn. II 409
  • wäre, das ein fremder mann ... unsern bürgern schuldig wäre und ... ungehorsahm würde, ... so soll man ihn warten und bekuhmmern mit dem ziegel oder schlagbaum 
    1492 PutlitzUB. 324
  • so schall desulve weg ein frig weg, wo de van O. her gewesen, wedderume mit enem slagbom up unde to toslutende gemaket ... werden
    1547 HammerbrökerR. 111
  • tho den schlachbömen 58 penningsnegel is 19 s 1 d
    1556 RigaKämmereiReg.(II) 113
  • alle stadtpoorten schölen nevenst den schlagbömen in ... füersnöden geschlaten unde ... bi werenden brande nich wedder geäpent warden
    1594/1610 HambBurspr. 146
  • die ruttmeistere sollen ... den ganzen tag uber an den ... schlagbaumen ... schiltwachten ansetzen
    1609 DürenWQ. 33
  • whan der alter burgermister dem neuen ahnkomenden die lieberungen ... an der dingbanck mit ... gewicht, maßen, ehlen und schlosser von den schlagbeumen und ketten thut
    1622 NrhAnn. 32 (1878) 41
  • [es] soll niemandt einem bey tage oder nacht heimblich dürch den slachbaum nach dem klünmohr ... laßen, bey ... brüche und ein tonne byer
    1625 SchleswDorfO. 379
  • und sollen ... die schultheißen jeden orts die schlagbaͤume verschlossen halten, und am sabbath oder feyerthage niemand durchpassiren lassen
    1639 HadelnPriv. 248
  • daß [keiner] ... sich an keine in unsern wildfuhren befindliche schlagbaͤume vergreiffen, weder die schloͤsser von denenselben abschlagen, noch die eingepflantzete saͤulen herausreissen ... solle
    1681 CCMarch. IV 1 Sp. 573
  • hiernechst soll vor diesen weg von denen gesamten nachbarn ein schlagbaum gesetzet und unterhalten werden, gleichwie auch die sämtliche nachbaren den weg aussen vor diesen schlagbaum im stande halten sollen
    1749 SchleswDorfO. 619
  • hat aber der eigenthümer den gemeinen gebrauch solcher fußsteige durch gräben, kreuze, schlagbäume, oder andre dergleichen merkmale untersagt: so kann nur derjenige, welchem eine besondere vergünstigung eingeräumt worden, davon gebrauch machen
    1794 PreußALR. I 22 § 64
  • doch steht den eigenthümern der grundstücke frey, sich durch haltung verschlossener schlagbäume gegen den mißbrauch zu sichern; sie müssen aber dem vor- und rückwärts liegenden postamte schlüssel dazu einhändigen
    1794 PreußALR. II 15 § 223
  • jeder muß sich der ... verruͤckung der forstgrenzen ... oder ... des beschaͤdigens ... der grenzbaͤume, auch der schlagbaͤume ... und andrer in den forsten aufgestellten zeichen ... ohne dazu besonders berechtigt zu seyn, enthalten
    1805 WestpreußPR. II 578
II Falle zum Jagen von Raubtieren
  • auch soll keine buͤchse, noch armbrust, geschoß, ... schlagebaͤum, noch schlingen, damit man das lauffende wildpret daͤmpffet, bey gemeldten personen [untersassen] noch bauersleuten gebraucht werden
    1551 CAug. III 96
  • schlagbaum ist bey der jaͤgerey eine falle vor die raubthiere, welche man an den orten aufrichtet, wo ... keine baͤrenfaͤnge ... angebracht werden koͤnnen
    1742 Zedler 34 Sp. 1733
unter Ausschluss der Schreibform(en):