Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlageisen

Schlageisen

, n., Schlageiser, n.

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I ein Werkzeug des Försters zum Kennzeichnen der Bäume für den Holzeinschlag
  • was holz alsdan dermaßen nach eines jeden gerechtigkeit gewilligt, soll durch den wald- oder holzgreven und forster mit dem schlageiser, so darzu verordent, ... gezeichent ... werden, daß nicht mehr gehauen [wird], dan erlaubt
    1558 Jülich-Berg/QNPrivatR. II 1 S. 362
  • derjenig, so einich bauholtz, das ime nit geweist, noch mit dem schlageyser, wie obgemelt, gezeichnet ... wurde abhauen lassen, [soll] mit funff goltgulden gestrafft werden unnd darzu seiner gerechtigkeit ein gantz jhar emperen
    1564 NrhArch. 3 (1860) 208
II Falle für Wildtiere in Form von zwei gespannten Eisenbögen, die zusammenschlagen, sobald ein Tier in die Falle tritt
  • soll kein landmann ... selbst geschoß, laͤhm- oder schlag-eysen, wie auch wolffs-gruben ... auffzurichten sich unterstehen
    1701 CAustr. I 504
  • solle kein land-mann ... oder herrschafts-jaͤger ... verbottene fall-zaͤun und fall-baum, leg-buͤchsen, oder selbst geschoß, laͤhm- oder schlag-eisen, wie auch wolfs-gruben aufzurichten sich unterstehen ...; [bei straf] von dem land-mann 100. reichsthaler, von dem ... herrschafts-jaͤger ... 12. reichs-thaler
    1743 Ickstatt,Jagdrechte 65
  • der fang solcher thiere, die zugleich im wasser und auf dem lande leben, ... gehört zur jagdt, wenn er mit schießgewehr, fallen oder schlageisen geschieht
    1794 PreußALR. I 9 § 171