Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlagerlohn

Schlagerlohn

, m., auch n.

Entgelt, Gebühr für das Schlagen (XVI) von Holz
  • welches von dem ordentlichen waldtförster durch die vntterthanen ... gegen dem gewönlichen schlagerlohn, so die jenige, welchen dass holz zu kombt, zuerlegen, verordnet
    1616 MittSchulg. 3 (1893) 218
  • [überführte Holzdiebe] sollen angehalten werden, saͤmtliches ... gestohlne holtz nebst dessen schlager- und auffuhrlohn zu bezahlen
    1764 NCCPruss. III 356
  • es soll ... den holzschlaͤgern eine anzahl ... saͤgen ... uͤberliefert, der werth dafuͤr successive vom schlaͤgerlohn abgezogen ... werden
    1779 Moser,ForstArch. V 188
  • doch muß derselbe [Holzeigentümer] dem nießbraucher, oder dessen erben, das bezahlte baare schlager- oder anderweitige arbeitslohn vergüten
    1794 PreußALR. I 21 § 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):